2C_30/2011, 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012, Erw. 1.1). Eine Vereinigung ist grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium möglich und keinem der Verfahrensbeteiligten erwächst aus der Vereinigung erst im Urteilszeitpunkt ein Rechtsnachteil, nachdem alle Beteiligten in beiden Verfahren einzeln angehört respektive ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen der anderen Parteien gegeben wurde.