5. Die beiden Beschwerden der Beschwerdeführer I und II in den Verfahren I (WBE.2020.422) und II (WBE.2020.429) richten sich gegen denselben Entscheid der Abteilung Landwirtschaft vom 4. November 2020 und es stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Zwischen den beiden Streitgegenständen – Verweigerung der parzellenweisen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes samt Rechtsfolgen und Festlegung des Pachtzinses für das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe – besteht ferner ein enger Sachzusammenhang und es stellen sich zum Teil die gleichen Rechtsfragen.