Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 4. November 2020 zuständig. 2. Der Beschwerdeführer I begründet seinen im Beschwerdeverfahren II gestellten Antrag, wonach auf die Beschwerde des Beschwerdeführers II gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Abteilung Landwirtschaft vom 4. November 2020 (Anträge 2 bis 4 der Beschwerde) nicht einzutreten sei, damit, dass es weder Aufgabe der Vorinstanz noch des Verwaltungsgerichts sei, festzulegen, ab wann (zwischen den Pachtvertragsparteien) welcher Pachtzins gelte. Vielmehr handle es sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden sei.