Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit dies nicht von Gesetzes wegen erfolgt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Beschwerdegegners und/oder des Kantons Aargau. Beschwerdeverfahren II (WBE.2020.429) 1. Die Verfügung der Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen vom 4. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.