4 der Bewilligung der Vorinstanz vom 4. November 2020 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer darin verpflichtet worden ist, dem Beschwerdegegner die Objekte Werkstatt, Pferdehaltung, Remise (mit Ausnahme der bestimmten Fläche in der alten Remise) und Wald spätestens ab dem 1. April 2021 in geräumtem Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu übergeben und es sei infolgedessen auch Ziff. 5 der Bewilligung der Vorinstanz vom 4. November 2020 aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. -6-