2. Die Vorinstanz sei zufolge Nichtbewilligung der parzellenweisen Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes G.-Hof bezüglich der Werkstatt, der Pferdehaltung, der Teilnutzung der Remise und des Waldes anzuweisen, den Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner vom 31. März 2018 auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs- oder Herbsttermin aufzulösen und die Räumung des Pachtgrundstücks LIG H. Nr. xxx anzuordnen.