1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 4 der Bewilligung der Vorinstanz vom 4. November 2020 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer darin verpflichtet worden ist, dem Beschwerdegegner die Objekte Werkstatt, Pferdehaltung, Remise (mit Ausnahme der bestimmten Fläche in der alten Remise) und Wald spätestens ab dem 1. April 2021 in geräumtem Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu übergeben. Infolgedessen sei auch die Dispositiv-Ziff. 5 der Bewilligung der Vorinstanz vom 4. November 2020 aufzuheben.