Der Pachtzins von Fr. 23'806.00 (1. April 2018 bis 30. September 2020) versteht sich für das landwirtschaftliche Gewerbe exklusive Betriebsleiterwohnung, die von B. erst per 1. Oktober 2020 bezogen wurde, sowie der von A. genutzten Betriebsteile, derjenige von Fr. 36'734.00 (1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) ohne diese Betriebsteile, deren Übergabe an B. die Abteilung Landwirtschaft mit Wirkung ab 1. April 2021 angeordnet hat. C. 1. Dagegen erhoben sowohl A. (nachfolgend: Beschwerdeführer I) am 4. Dezember 2020 als auch B. (nachfolgend: Beschwerdeführer II) am 9. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: Beschwerdeverfahren I (WBE.2020.422)