Für den Fall der Übernahme der Wohnung vereinbarten die Parteien eine neue Pachtzinsberechnung. Zudem steht der Pachtzins unter dem Vorbehalt der Pachtzinsanpassung gemäss der neuen Schätzungsanleitung und der per 1. April 2018 in Kraft getretenen Fassung der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung, PZV; SR 221.213.221). Im Rahmen einer Zusatzvereinbarung hielten die Parteien sodann fest, dass Teile der Ökonomiegebäude, des Weidelands und der Wald weiterhin von A. genutzt werden dürfen.