A. 1. Am 31. März 2018 schlossen A. als Verpächter und B. als Pächter einen Pachtvertrag betreffend den Milchwirtschaftsbetrieb von A. auf der Parzelle Nr. xxx in H. ("G.-Hof") ab. Die sich auf dem Hof befindliche Betriebsleiterwohnung (im Gebäude mit der Assekuranz-Nr. yyy = Zweifamilienhaus mit Betriebsleiterwohnung und einer zweiten Wohnung als Altenteil) bildete zunächst nicht Pachtgegenstand, sondern wurde B. als Option gewährt, und war im jährlichen Pachtzins von Fr. 16'085.00 demnach nicht inbegriffen. Für den Fall der Übernahme der Wohnung vereinbarten die Parteien eine neue Pachtzinsberechnung.