Da auch keine Überentschädigung festgestellt werden konnte, ist die Zahlung von der Einkommensteuer auszunehmen. Das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen des Beschwerdeführers betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sind entsprechend zu korrigieren. Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zwecks Neuveranlagung des Beschwerdeführers für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 an das Steueramt D. zurückgewiesen. 2020 Steuern und Abgaben 91