Dafür, dass dies nicht zwingend so sein muss, leistet der vorliegende Fall ein anschauliches Beispiel, welches darin begründet liegt, dass die AGV dem Beschwerdeführer nicht die effektiven Wiederaufbaukosten, sondern den Minderwert ersetzt und dabei ihre Haftpflicht für einen gewichtigen Anteil der baulichen Massnahmen (Feuchtigkeitsschäden) abgelehnt hat. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zahlung der C. Versicherung in der Höhe von Fr. 400'000.00 als Schadenersatz zu qualifizieren ist. Da auch keine Überentschädigung festgestellt werden konnte, ist die Zahlung von der Einkommensteuer auszunehmen.