Ob die Entschädigung der Gebäudeversicherung in jedem Fall die gesamten tatsächlichen Vermögenseinbussen eines Geschädigten auszugleichen vermag, wird dagegen nicht gesagt. Dafür, dass dies nicht zwingend so sein muss, leistet der vorliegende Fall ein anschauliches Beispiel, welches darin begründet liegt, dass die AGV dem Beschwerdeführer nicht die effektiven Wiederaufbaukosten, sondern den Minderwert ersetzt und dabei ihre Haftpflicht für einen gewichtigen Anteil der baulichen Massnahmen (Feuchtigkeitsschäden) abgelehnt hat.