Daraus folgt in erster Linie, dass die Zahlungen der AGV werterhaltend und folglich bei der Grundstückgewinnsteuer nicht als Anlagekosten abzugsfähig sind. Ob die Entschädigung der Gebäudeversicherung in jedem Fall die gesamten tatsächlichen Vermögenseinbussen eines Geschädigten auszugleichen vermag, wird dagegen nicht gesagt.