2C_780//2014 vom 29. April 2015 festgehalten, dass die Entschädigung der Gebäudeversicherung für einen Wiederaufbau grundsätzlich ausreiche, womit die Fr. 400'000.00 keine Schadenersatzzahlung darstellen könnten. So stellt das Bundesgericht mit dem Urteil, welches im Kontext der Grundstückgewinnsteuer ergangen ist, primär klar, dass die Entschädigung der Gebäudeversicherung nicht wertvermehrend sein kann, da sie nur bezweckt, den Zustand vor dem schädigenden Ereignis wiederherzustellen. Daraus folgt in erster Linie, dass die Zahlungen der AGV werterhaltend und folglich bei der Grundstückgewinnsteuer nicht als Anlagekosten abzugsfähig sind.