nungsfähigen Schadenbetrag geführt hat. Unter Berücksichtigung des gut dokumentierten Zahlungsflusses des Beschwerdeführers, welcher insgesamt im Bereich von Fr. 1'700'000.00 lag, der angerechneten Entschädigung der AGV von Fr. 957'555.00 und des beim Wiederaufbau entstandenen und gegenüber der C. Versicherung ausgewiesenen Mehrwerts von ca. Fr. 100'000.00, erscheint die Zahlung der C. Versicherung auch bezüglich ihrer Höhe als gerechtfertigte Restitution des erlittenen Schadens. Eine Überentschädigung durch die C. Versicherung ist folglich zu verneinen.