Dies dürfte auch die C. Versicherung so gesehen haben, welche überdies weder an die Beweiswürdigung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, gebunden ist, noch eine Schadenabschätzung gemäss GebVG und GebVV durchzuführen hat. 4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die C. Versicherung bei ihrer Schadensberechnung auf die vom Beschwerdeführer belegten Wiederaufbaukosten gestützt und dabei auch die zusätzlichen, durch die Feuchtigkeitsschäden nötig gewordenen baulichen Massnahmen berücksichtigt hat. Es ist naheliegend, dass diese Betrachtungsweise im Vergleich zur Schadenabschätzung der AGV zu einem deutlich höheren anerken-