Der Brand steht folglich in einem wesentlichen Ursachenzusammenhang zu den Feuchtigkeitsschäden bzw. den entsprechenden Zusatzmassnahmen. Dies dürfte auch die C. Versicherung so gesehen haben, welche überdies weder an die Beweiswürdigung des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, gebunden ist, noch eine Schadenabschätzung gemäss GebVG und GebVV durchzuführen hat.