hinreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den Feuchtigkeitsschäden geführt habe. Eine zusätzliche Entschädigung gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. c GebVG i.V.m. § 11 GebVV für direkte Folgeschäden der Löscharbeiten fiel nach dieser Ansicht deshalb ausser Betracht. 4.3.3. Nichtsdestotrotz liegt es auf der Hand, dass es ohne den Brand auch nicht zum genannten schimmelbildenden Diffusionsprozess gekommen wäre, da das Gebäude nicht als unbeheizte Brandruine mit Notdach hätte überwintern müssen. Der Brand steht folglich in einem wesentlichen Ursachenzusammenhang zu den Feuchtigkeitsschäden bzw. den entsprechenden Zusatzmassnahmen.