Das Spezialversicherungsgericht, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, schützte diese Ansicht der AGV im Urteil 6-SV.2014.1 vom 5. November 2014 mit folgender Begründung: Die tatsächlichen Verhältnisse bzw. die Gründe für die geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden seien zwar nicht bis in alle Details rekonstruierbar, die Sachlage spreche insgesamt aber dafür, dass verschiedene Ursachen zur Entstehung der Schäden beigetragen hätten. Eine Rolle habe wahrscheinlich auch das Löschwasser anlässlich des Feuerwehreinsatzes in der Brandnacht gespielt.