Im Gegensatz zu der gegenüber der C. Versicherung belegten Schadenlage, umfasste die Schadenabschätzung der AGV die nachträglich am Gebäude des Beschwerdeführers zu Tage getretenen Feuchtigkeitsschäden nicht. Diese Schäden machten aber umfangreiche bauliche Zusatzmassnahmen nötig (insb. Einzug neuer Decken und Errichtung neuer Mauern). 4.3.2. Die AGV verneinte ihre Haftpflicht für diese nachträglich nötig gewordenen Massnahmen. Das Spezialversicherungsgericht, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, schützte diese Ansicht der AGV im Urteil 6-SV.2014.1 vom 5. November 2014 mit folgender Begründung: