menhängenden Vermögensabfluss des Beschwerdeführers gegenüberstand. 4.3. 4.3.1. Damit stellt sich weiter die Frage, ob die Schadenersatzzahlung von Fr. 400'000.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe (vollumfänglich) als steuerfreie Entschädigung qualifiziert werden kann. Dass die C. Versicherung betreffend den entschädigungspflichtigen Gesamtschaden betragsmässig zu einer Einschätzung kam, die von jener der AGV abwich, ist aus folgenden Gründen nachvollziehbar: Im Gegensatz zu der gegenüber der C. Versicherung belegten Schadenlage, umfasste die Schadenabschätzung der AGV die nachträglich am Gebäude des Beschwerdeführers zu Tage getretenen Feuchtigkeitsschäden nicht.