4.2.2. Auch ohne Vorlage eines Protokolls der Verhandlungen zwischen der C. Versicherung und dem Beschwerdeführer betreffend den zu entschädigenden Betrag ist die Einschätzung der C. Versicherung, dass sie für den Schaden des Beschwerdeführers in einem bestimmten Umfang einzustehen hat, vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als seitens der C. Versicherung im Schreiben vom 30. März 2012 angekündigt wurde, dass die konkrete Festlegung des Schadenersatzbetrages erst erfolge, wenn die Höhe der Entschädigung durch die AGV bekannt sei. Die C. Versicherung war folglich darauf bedacht, keine Überentschädigung an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Es