Die eingereichten Rechnungen der beauftragten Bauunternehmer sowie die Quittungen betreffend die im Ausland getätigten Einkäufe (Einbauküche, Baumaterial etc.), vermitteln überdies den Eindruck, dass der Beschwerdeführer beim Wiederaufbau angemessene Ausgaben anzielte und keine luxuriösen Baudienstleistungen in Anspruch nahm. Auf dieser Grundlage erscheint schliesslich die Kostenabrechnung des Beschwerdeführers verhältnismässig, welche per 2. Juni 2015 Gesamtausgaben von Fr. 1'602'194.20 zuzüglich offener Rechnungen in der Höhe Fr. 190'146.05 auswies. 4.2.2.