Aus einem stichprobenartigen Abgleich der Positionen der Zahlungsanweisung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbelegen lässt sich denn auch schliessen, dass er diese Beträge tatsächlich beglichen hat. Die eingereichten Rechnungen der beauftragten Bauunternehmer sowie die Quittungen betreffend die im Ausland getätigten Einkäufe (Einbauküche, Baumaterial etc.), vermitteln überdies den Eindruck, dass der Beschwerdeführer beim Wiederaufbau angemessene Ausgaben anzielte und keine luxuriösen Baudienstleistungen in Anspruch nahm.