Die Berechnungen des Beschwerdeführers gegenüber der C. Versicherung zur Begründung seines Schadenersatzanspruches sowie die damit eingereichten Dokumente, erscheinen als plausible Grundlage für die Schlussfolgerung der C. Versicherung, dass der Schaden des Beschwerdeführers durch die AGV nicht vollständig gedeckt wurde und ihr deshalb im verbleibenden Umfang eine Entschädigungspflicht zukommt. So handelt es sich namentlich bei den in der Kostenkontrolle des Architekten ausgewiesenen Positionen um Posten (Rohbau 1 und 2, Elektroanlagen, Sanitäranlagen, Ausbau 1 und 2 usw.), die im Zusammenhang mit einem Brand wie dem vorliegenden weder aufgrund ihrer Art, noch wegen ihrer Höhe