Dies jedenfalls in jenem Umfang, in dem nicht eine den gesamten Vermögensabfluss übersteigenden Überentschädigung vorliegt. Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2. 4.2.1. Die Berechnungen des Beschwerdeführers gegenüber der C. Versicherung zur Begründung seines Schadenersatzanspruches sowie die damit eingereichten Dokumente, erscheinen als plausible Grundlage für die Schlussfolgerung der C. Versicherung, dass der Schaden des Beschwerdeführers durch die AGV nicht vollständig gedeckt wurde und ihr deshalb im verbleibenden Umfang eine Entschädigungspflicht zukommt.