2.1 hiervor erläutert, führt auch eine auf Restitution ausgerichtete Schadenersatzzahlung grundsätzlich nicht zu Vermögenszugang und ist demnach steuerfrei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können Schadenersatzzahlungen folglich nicht nur dann steuerfrei sein, wenn sie den Minderwert ersetzen, sondern auch dann, wenn sie darauf ausgerichtet sind, die durch das Schadensereignis nötig gewordenen, angemessenen Wiederherstellungs- bzw. Reparaturkosten zu entgelten. Dies jedenfalls in jenem Umfang, in dem nicht eine den gesamten Vermögensabfluss übersteigenden Überentschädigung vorliegt.