infolge des Brandes eingetretene (geschätzte) Wertverminderung seines Mehrfamilienhauses, was der Kompensation im vorgenannten Sinne entspricht. 3.3. Gegenüber der C. Versicherung hat der Beschwerdeführer seinen Schaden hingegen durch die Zusammenstellung der angefallenen Wiederherstellungskosten begründet. Dabei wurden auch eine Schätzung des durch den Wiederaufbau erzielten Mehrwerts sowie den durch die AGV geleisteten Schadenersatz ausgewiesen. Daraus erhellt, dass gegenüber der C. Versicherung ein Restitutionsanspruch geltend gemacht wurde. Dass die C. Versicherung dem Beschwerdeführer in der Folge eine Entschä- 86 Obergericht, Abteilung