Aus dem Gesagten folgt, dass die AGV bei der Schadenberechnung nicht auf die effektiven Wiederherstellungskosten, sondern – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben – auf den theoretischen Minderwert abstellte, der sich gestützt auf den Versicherungswert und das geschätzte Verhältnis zwischen den beschädigten und den unbeschädigten Gebäudeteilen ergab. Dabei ist zu bedenken, dass auch der Versicherungswert selbst auf einer Schätzung beruht (mittlere Erstellungskosten im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses § 15 Abs. 1 aGebVG) und insofern ein gewisses Ungenauigkeitsrisiko in sich trägt. Mit der Zahlung der Fr. 957'555.00 ersetzte die AGV dem Beschwerdeführer somit die