Der durch die AGV ermittelte Gesamtschaden belief sich folglich auf Fr. 957'555.00 (Fr. 797'738.00 + Fr. 95'729.00 + Fr. 64'088.00), was gleichzeitig dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entsprach. Dass letzterer die entsprechende Abschätzungsverfügung unter Vorbehalt versteckter Mängel anerkannt hat, ist unbestritten. Aus dem Gesagten folgt, dass die AGV bei der Schadenberechnung nicht auf die effektiven Wiederherstellungskosten, sondern – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben – auf den theoretischen Minderwert abstellte, der sich gestützt auf den Versicherungswert und das geschätzte Verhältnis zwischen den beschädigten und den unbeschädigten Gebäudeteilen ergab.