Mehrfamilienhauses des Beschwerdeführers von Fr. 1'210'000.00 beruhte. Gemäss der Schadenabschätzung vom 20. Dezember 2011 wurde das Gebäude durch den Brand zu 65,9% zerstört, womit ein zu entschädigender Schadensbetrag von Fr. 797'738.00 resultierte (65,1% von Fr. 1'210'000.00). Hinzu kamen eine Aufräumungsentschädigung von Fr. 95'729.00 (max. 12 % von Fr. 797'738.00) sowie durch den Schätzer angeordnete Massnahmen i.S.v. § 25 Abs. 1 lit. b aGebVG im Umfang von Fr. 64'088.00. Der durch die AGV ermittelte Gesamtschaden belief sich folglich auf Fr. 957'555.00 (Fr. 797'738.00 + Fr. 95'729.00 + Fr. 64'088.00), was gleichzeitig dem Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers entsprach.