a aGebVG). Sodann werden auch die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren vergütet, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren rechtfertigt (§ 25 Abs. 1 lit. b aGebVG). Erleidet ein versichertes Objekt durch die Lösch-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen direkte Folgeschäden, werden diese zum Zeitwert ersetzt (§ 25 Abs. 1 lit. c aGebVG i.V.m. § 11 GebVV). 3.2. Der Schadenszusammenstellung der AGV vom 4. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass ihre Schadensberechnung entsprechend den erläuterten gesetzlichen Grundlagen auf dem Versicherungswert des 2020 Steuern und Abgaben 85