Beträgt der Schaden weniger als ein Drittel des Versicherungswertes, entspricht die Schadensumme den Wiederherstellungskosten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aGebVG). Als Versicherungswert gelten gemäss § 15 Abs. 1 aGebVG die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes (Neuwert). Als Nebenleistungen ersetzt die AGV zudem die Kosten für Abbruch, Aufräumung etc. der versicherten Teile, wobei diesbezüglich ein Höchstbetrag von 12% der Schadensumme geleistet wird (§ 25 Abs. 1 lit. a aGebVG).