Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses ist die AGV bei der Berechnung des Schadens und der zu leistenden Entschädigung an die gesetzlichen Vorgaben gemäss GebVG und GebVV gebunden. Führt wie vorliegend ein Brand zur teilweisen Beschädigung eines Gebäudes, wird die Schadensumme gemäss § 24 Abs. 2 aGebVG (Fassung vom 1. Januar 2009) ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil bestimmt. Beträgt der Schaden weniger als ein Drittel des Versicherungswertes, entspricht die Schadensumme den Wiederherstellungskosten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aGebVG).