So liegen die Reparaturkosten, welche angemessen sein müssen, oftmals über der Wertminderung, was namentlich daran liegt, dass die Wiederherstellung der beschädigten Sache das Integritätsinteresse des Geschädigten wahrt. Denn infolge Reparatur wird das Vermögen des Geschädigten nicht nur seinem Wert, sondern auch seiner Zusammensetzung nach in den schadenfreien Zustand gebracht (ROBERTO VITO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2002, N 674 f.).