Diese beiden Positionen weichen nicht nur hinsichtlich ihres jeweiligen Entstehungszeitpunktes – Beschädigungszeitpunkt bzw. Durchführung der Wiederherstellung/Reparatur – voneinander ab. Vielmehr können sie im konkreten Fall auch in ihrer Höhe erheblich divergieren (Urteil des Bundegerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017, E. 4.3.3.2). So liegen die Reparaturkosten, welche angemessen sein müssen, oftmals über der Wertminderung, was namentlich daran liegt, dass die Wiederherstellung der beschädigten Sache das Integritätsinteresse des Geschädigten wahrt.