Sie ist vielmehr dessen Ursache und begründet im Umfang, in dem sie sich vermögensmässig – z.B. in Form von Wertverlust oder Reparatur- und Folgekosten – auswirkt, seine Ersatzfähigkeit (Urteil des Bundegerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017, E. 4.3.3.). Wie gross ein Sachschaden ist, kann entweder nach der Wertminderung des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösserung der Passiven infolge zusätzlicher Repa- ratur- und/oder Folgekosten bestimmt werden (BGE 127 III 73, 76 E. 4a). Diese beiden Positionen weichen nicht nur hinsichtlich ihres jeweiligen Entstehungszeitpunktes – Beschädigungszeitpunkt bzw. Durchführung der Wiederherstellung/Reparatur – voneinander ab.