Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie) und kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017, E. 4.3.2). Aus haftpflichtrechtlicher Perspektive ist der erlittene Schaden grundsätzlich im vollen Umfang zu ersetzen, wobei dieser gleichzeitig auch die Obergrenze des Anspruchs auf Entschädigung 2020 Steuern und Abgaben 83