O., § 28 N 8). In anderen Worten führen Leistungen, die dazu dienen, einen eingetreten oder künftigen Vermögensschaden zu ersetzen, abgesehen von den vorliegend nicht relevanten Ersatzeinkommen, nicht zu einem steuerrechtlich zu erfassenden Reinvermögenszugang (Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016, E. 3.2.2 m.w.H.). 2.2. Um klären zu können, ob die vorliegend relevante Schadenersatzzahlung als einkommenssteuerlich zu erfassender Vermögenszugang zu qualifizieren ist, sind vorab die Begriffe des Schadens sowie dessen Ersatzes rechtlich einzuordnen. 2.2.1.