Denn ihm steht ein Mittelabfluss gegenüber, der nicht der Befriedigung eigener Bedürfnisse, sondern dem Ausgleich einer wirtschaftlichen Einbusse dient. In jenem Umfang, in dem eine Schadenersatzleistung durch einen Vermögensabgang, der in einem Schaden begründet liegt, neutralisiert wird, liegt folglich kein Reinvermögenszugang vor, womit auch eine Einkommensbesteuerung ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2016 vom 21. November 2017, E. 4.2.3; MARTIN PLÜSS, a.a.O., § 28 N 8).