Eine dermassen gravierende Verletzung von Parteirechten hat die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Der Verfahrensmangel wiegt nicht nur besonders schwer, er ist auch im Sinne der Evidenztheorie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Das zusätzlich erforderliche negative Kriterium, wonach die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden darf, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls erfüllt (vgl. BGE 136 III 571; BGE 129 I 361; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 223; ULRICH 80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020