Den Beschwerdeführer selbst hat er jedoch seit rund einem Jahr nicht mehr persönlich untersucht; die zwischenzeitlich sporadisch erfolgten telefonischen Konsultationen stammten nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Mutter und betrafen zudem mehrheitlich die Verlängerung von Rezepten. Indem der einweisende Arzt die fürsorgerische Unterbringung ohne zeitnahe persönliche Untersuchung und ohne jegliche Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet hat, wurden Parteirechte des Beschwerdeführers auf schwerwiegende Art und Weise verletzt. Eine dermassen gravierende Verletzung von Parteirechten hat die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge.