Diese muss sich zur Unterbringung äussern und dazu Stellung nehmen können. Folglich muss der Arzt sie auch darüber unterrichten, worum es geht sowie über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der Unterbringung. Er muss zudem die Stellungnahme des Patienten zur Kenntnis nehmen (GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 429/430 ZGB N 23). 11.2. Dr. med. B., der die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, ist Hausarzt des Beschwerdeführers und wurde von der betreuenden Spitex über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterrichtet. Den Beschwerdeführer selbst hat er jedoch seit rund einem Jahr nicht mehr persönlich untersucht;