gilt auch, wenn der behandelnde Arzt die Unterbringung anordnet und über den Zustand des Patienten aufgrund vorausgehender Untersuchungen bestens informiert ist (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 429/430 ZGB N 21). Der Arzt hat die betroffene Person zudem nicht nur zu untersuchen, sondern auch anzuhören. Dabei muss der über die Unterbringung Entscheidende die betroffene Person selber mündlich anhören. Diese muss sich zur Unterbringung äussern und dazu Stellung nehmen können.