Aus der Verfügung der Verwaltungsrichterin, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2020, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. (WBE.2020.416). Sachverhalt Dr. med. B. ist Hausarzt von A., welcher zuhause von der Spitex betreut wird. Aufgrund von Rückmeldungen der Spitex zum Gesundheitszustand von A und nachdem dieser einer von Dr. med. B. verordneten Überweisung ins Spital nicht gefolgt war, ordnete Dr. med. B. die fürsorgerische Unterbringung von A. in einer psychiatrischen Klinik an, ohne ihn davor persönlich untersucht und angehört zu haben. Aus den Erwägungen