78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 11 Art. 430 Abs. 1 ZGB; Nichtigkeit Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt hat die betroffene Person vor Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung persönlich zu untersuchen und sie anzuhören. In der einer ärztlichen Unterbringung ohne zeitnahe persönliche Untersuchung und ohne jegliche Anhörung der betroffenen Person liegt eine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte, welche die Nichtigkeit des Unterbringungsentscheides zur Folge hat. Aus der Verfügung der Verwaltungsrichterin, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2020, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. (WBE.2020.416). Sachverhalt Dr. med. B. ist Hausarzt von A., welcher zuhause von der Spitex betreut wird. Aufgrund von Rückmeldungen der Spitex zum Gesundheitszustand von A und nachdem dieser einer von Dr. med. B. verordneten Überweisung ins Spital nicht gefolgt war, ordnete Dr. med. B. die fürsorgerische Unterbringung von A. in einer psychiatrischen Klinik an, ohne ihn davor persönlich untersucht und angehört zu haben. Aus den Erwägungen 11. 11.1. Die im Kanton Aargau zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen (§ 46 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 429 ZGB). Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an (Art. 430 Abs. 1 ZGB). Die Untersuchung hat dem Einweisungsentscheid grundsätzlich unmittelbar vorauszugehen. Das 2020 Fürsorgerische Unterbringung 79 gilt auch, wenn der behandelnde Arzt die Unterbringung anordnet und über den Zustand des Patienten aufgrund vorausgehender Untersuchungen bestens informiert ist (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 429/430 ZGB N 21). Der Arzt hat die betroffene Person zudem nicht nur zu untersuchen, sondern auch anzuhören. Dabei muss der über die Unterbringung Entscheidende die betroffene Person selber mündlich anhören. Diese muss sich zur Unterbringung äussern und dazu Stellung nehmen können. Folglich muss der Arzt sie auch darüber unterrichten, worum es geht sowie über den Vorgang, die Gründe und die Folgen der Unterbringung. Er muss zudem die Stellungnahme des Patienten zur Kenntnis nehmen (GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar ZGB I, Art. 429/430 ZGB N 23). 11.2. Dr. med. B., der die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, ist Hausarzt des Beschwerdeführers und wurde von der betreu- enden Spitex über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unterrichtet. Den Beschwerdeführer selbst hat er jedoch seit rund einem Jahr nicht mehr persönlich untersucht; die zwischenzeitlich sporadisch erfolgten telefonischen Konsultationen stammten nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Mutter und betrafen zudem mehrheitlich die Verlängerung von Rezepten. Indem der einweisende Arzt die fürsorgerische Unterbringung ohne zeitnahe persönliche Untersuchung und ohne jegliche Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet hat, wurden Parteirechte des Beschwerdeführers auf schwerwiegende Art und Weise verletzt. Eine dermassen gravierende Verletzung von Parteirechten hat die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Der Verfahrensmangel wiegt nicht nur besonders schwer, er ist auch im Sinne der Evidenztheorie offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Das zusätzlich erforderliche negative Kriterium, wonach die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden darf, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls erfüllt (vgl. BGE 136 III 571; BGE 129 I 361; CHRISTOF BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, S. 223; ULRICH 80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 HÄFELIN/WALTER MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1039 und 1174). Die Nichtigkeit ist von jedermann und jederzeit vom Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2.1). Es ist somit von Amtes wegen festzustellen, dass der Entscheid von Dr. med. B. nichtig ist. (…) 2020 Steuern und Abgaben 81 II. Steuern und Abgaben 12 Steuerfreiheit von Schadenersatzleistungen Vorbehältlich einer allfälligen Überentschädigung ist die Schadenersatz- leistung einer Privathaftplichtversicherung nach einem Hausbrand selbst dann steuerfrei, wenn sie die Entschädigung der Aargauischen Gebäude- versicherung erheblich übersteigt. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Mai 2020, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat B. (WBE.2020.41). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 25 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StHG). Dieser Grundsatz ist im Sinne einer Auffangbestimmung zu verstehen, die alle Einkünfte erfasst, welche nicht unter § 26 –- § 33 StG fallen und auch nicht nach § 33 StG von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind. Diese weit gefasste Umschreibung des steuerbaren Einkommens setzt dabei voraus, dass ein Vermögenszugang nur dann der Einkommenssteuer unterliegt, wenn er tatsächlich Einkommen darstellt (sog. Reinvermögenszugangstheorie; MARTIN PLÜSS, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG], § 25 N 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016, E. 3.2.1). Dementsprechend ist ein Zufluss erst dann dem steuer- rechtlich zu erfassenden Reinvermögen zuzurechnen, wenn ihm kein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (Urteil des Bundes-