11. 11.1. Die im Kanton Aargau zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen (§ 46 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 429 ZGB). Die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an (Art. 430 Abs. 1 ZGB). Die Untersuchung hat dem Einweisungsentscheid grundsätzlich unmittelbar vorauszugehen. Das