Dies betrifft vorliegend insbesondere die bis zum 12. Dezember 2020 befristete Anordnung von Dr. med. C. (Kaderarzt der Klinik der PDAG) vom 12. November 2020 (Clopixol). Die Beschwerdeführerin wurde unmittelbar vor ihrer Beschwerdeeinreichung am 26. November 2020 gegen ihren Willen mit Clopixol Acutard i.m. behandelt. Der Wiedererwägungsentscheid kann wiederum innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 439 Abs. 2 ZGB; THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art.