28. Oktober 2020 E. 4). Diese auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs zur elektiven Zwangsmedikation (§ 47 Abs. 3 EG StPO) ergangene Rechtsprechung kann auch auf die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung übertragen werden. Soweit eine der bereits angeordneten Zwangsmedikationen weitergeführt werden soll, steht es der Beschwerdeführerin somit frei, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Zwangsmedikation zu stellen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die bis zum 12. Dezember 2020 befristete Anordnung von Dr. med.